24.12.2013 - 12:34 Auch Pedelecs besitzen ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) – das je nach Gewicht und Zuladung der Fahrerin oder des Fahrers schon mal überschritten werden kann. Über diesen Aspekt machen sich die wenigsten Radfahrer Gedanken, daher ist es die die Pflicht der Verkäufer, darauf hinzuweisen. Vor Kurzem hat das Landgericht Bonn geurteilt, dass Pedelec-Verkäufer einen schriftlichen Nachweis über die Beratung zum zulässigen Gesamtgewicht führen müssen. Andernfalls besteht Rücknahmepflicht. Es müsse explizit darauf hingewiesen werden, dass zum Gesamtgewicht auch das Eigengewicht des Elektrofahrrads gehöre.